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§ 205a ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.