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§ 207 ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979
30. 06. 1993

Kinderzuschuß

§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205a) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 1 050 S nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. § 262 Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.