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§ 207 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Kinderzuschuß

§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Als Kinder gelten:

1. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahl- und Stiefkinder;

2. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt ist.

(3) Einer weiblichen Versehrten wird für ihr Kind, das eheliches Kind ihres Ehegatten ist oder dessen rechtliche Stellung hat, der Kinderzuschuß nur gewährt, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten hat.

(4) Der Kinderzuschuß ist auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.

(5) Haben beide Elternteile Anspruch auf Versehrtenrente, so gebührt der Kinderzuschuß nur zur Rente des Elternteiles, der den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet.