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§ 215 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Witwenrente

§ 215. (1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente jährlich 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.

(3) Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen, vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Witwenrente wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; sie darf 20 v. H. der Bemessungsgrundlage des Versicherten jährlich nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit einem Betrag abgefertigt, der in den Fällen der Abs. 1 und 2 dem fünffachen Jahresbetrag einer nach Abs. 1 zu bemessenden Witwenrente, in den Fällen des Abs. 3 dem fünffachen Jahresbetrag der nach Abs. 3 gebührenden Witwenrente entspricht.

(5) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) 

die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehegattin erfolgte oder

b) 

bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin als schuldlos anzusehen ist

und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen Anspruch auf eine mit der Witwenrente aus der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat (Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung, Versorgungsgenuß seitens des Dienstgebers oder einer von diesem unterhaltenen Versorgungseinrichtung, Unterhalt seitens des Ehegatten oder dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente folgt.