Dokumentanzeige

§ 215a ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971
31. 12. 1972

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwenrente

§ 215a. (1) Der Bezieherin einer Witwenrente (§ 215), die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3 in der Höhe des 70fachen der nach § 215 Abs. 3 gebührenden Witwenrente.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente (Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) 

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau aufgelöst worden ist oder

b) 

bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108g sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenrente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwenrente geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwenpension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz übersteigen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.