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§ 218 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Waisenrente

§ 218. (1) Den im § 207 Abs. 2 angeführten Kindern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente; § 207 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach dem Tode einer versicherten Ehegattin wird ihrem Kinde, das ein eheliches Kind des hinterbliebenen Ehegatten ist oder dessen rechtliche Stellung hat, eine Waisenrente nur gewährt, wenn die Verstorbene den Unterhalt des Kindes überwiegend bestritten hat.

(3) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind jährlich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(4) Treffen für dasselbe Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zu, so wird nur die höchste gewährt.