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a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
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b) | auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind;
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c) | auf Beiträge, die nach den Vorschriften der
§§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
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d) | in den Fällen der
§§ 311,
314,
314 a und
531 dieses Bundesgesetzes, des
§ 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des
§ 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des
§ 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des
§ 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;
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e) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht
§ 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
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f) | auf Beiträge, die gemäß
§ 77 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind,
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g) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß
§ 261b führen.
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