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§ 230 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 03. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

Unwirksame Beiträge

§ 230. (1) Beiträge, die nach dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

a) 

auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

b) 

auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind;

c) 

auf Beiträge, die nach den Vorschriften der §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

d) 

auf Zahlungen nach § 311.