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§ 233 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate

§ 233. (1) Versicherungsmonate der Pensionsversicherung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1938 sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Unter dem Anrechnungszeitraum ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2), jedoch nach dem 31. Dezember 1938 gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zur Hälfte durch Versicherungsmonate gedeckt ist. Hiebei sind die in allen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate zu berücksichtigen.

(2) Die vor dem 1. Jänner 1939 gelegenen Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn der Anrechnungszeitraum bis zum 1. Jänner 1939 zurückreicht.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 bleiben neutrale Monate (§ 234) außer Betracht.