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§ 236 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Wartezeit

§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes oder der Eheschließung 60 Monate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1955 versicherungspflichtig geworden sind, 96 Monate; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zählen auf diese Wartezeit nur zur Hälfte;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) 

für die Altersrente (Knappschaftsaltersrente), die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente) bei Arbeitslosigkeit und die vorzeitige Altersrente (Knappschaftsaltersrente) bei langer Versicherungsdauer unbeschadet § 276 Abs. 3 180 Monate,

b) 

für den Knappschaftssold 300 Monate.

(2) Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 180 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Abs. 3) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftsrente während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.

(3) Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,

a) 

wenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder

b) 

wenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.