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§ 238 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971
30. 06. 1972

Bemessungsgrundlage

§ 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 242 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 30. September 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Monate der freiwilligen Weiterversicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen oder während welcher Krankenhauspflege auf Rechnung eines Versicherungsträgers gewährt wurde, sowie Versicherungsmonate der im § 227 Z 4 bis 6 bezeichneten Art sind bei der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen, die Monate der freiwilligen Weiterversicherung jedoch nur, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 223 Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wenn aber solche nicht oder wenn weniger als 36 solche Monate vorliegen, außerdem die letzten sonstigen nach Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsmonate bis zu einer Bemessungszeit von 36 Monaten; Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung sind hiebei nur zur Hälfte zu zählen.