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§ 239 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres

§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 45.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 nach Maßgabe des Abs.3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen; Beitragsmonate zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer Betracht zu lassen.

2. 

Als Bemessungszeit gelten die 60 Beitragsmonate nach Z 1.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.