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§ 242 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966
31. 12. 1966

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 und 239 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§§ 238 Abs. 3 und 239 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln. Hiebei sind Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrage anzusetzen.

(2) Die Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates ist die Summe der nach den §§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlagen der Versicherungszeiten, aus denen der Versicherungsmonat nach § 231 entstanden ist. Eine Höherversicherung hat außer Betracht zu bleiben.

(3) Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind aufzuwerten, und zwar

a) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a, c, e und f und Z 3 lit. a und b sowie nach Abs. 2 mit dem der zeitlichen Lagerung der Beitragszeiten entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c);

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d, Z 3 lit. c und Z 4 soweit es sich um Ersatzzeiten nach § 227 Z 1 und § 228 Abs. 1 Z 3 handelt, sowie Beitragsgrundlagen nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem für das Jahr 1951 geltenden Faktor (Anlage 5), aus der Zeit ab 1. Oktober 1950 mit dem für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c);

c) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 4, soweit es sich um den Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Beginn der Ersatzzeiten handelt, mit dem sich nach lit. a beziehungsweise lit. b für den letzten der drei Versicherungsmonate ergebenden Aufwertungsfaktor (§ 108c);

d) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 4 lit. d mit dem der zeitlichen Lagerung der Ersatzzeit entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c).

Die vor Hinzurechnung der Sonderzahlungen (§ 243 Abs. 2) aufgewertete Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen. Die Zuschläge zur Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (§ 243 Abs. 2) sind nur so weit aufzuwerten, als die aufgewerteten Sonderzahlungen den 60fachen Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.