Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den
§§ 238 und
239 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§§ 238 Abs. 3 und
239 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln. Hiebei sind Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrage anzusetzen.
(2) Die Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates ist die Summe der nach den §§ 243 und
244 ermittelten Beitragsgrundlagen der Versicherungszeiten, aus denen der Versicherungsmonat nach
§ 231 entstanden ist. Eine Höherversicherung hat außer Betracht zu bleiben.
(3) Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind aufzuwerten, und zwar