Dokumentanzeige

§ 242 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 und 239 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§§ 238 Abs. 3 und 239 Abs. 2 Z. 2), zu ermitteln. Hiebei sind Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrage anzusetzen.

(2) Die Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates ist die Summe der nach den §§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlagen der Versicherungszeiten, aus denen der Versicherungsmonat nach § 231 entstanden ist. Eine Höherversicherung hat außer Betracht zu bleiben.