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§ 248 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Stichtag: 01. 07. 1971  
Sichttag: 18. 12. 1970
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967

Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung

§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70, 249 bis 251 als geleistet gelten, ist in allen Zweigen der Pensionsversicherung ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren, wenn diese Versicherungszeiten in anrechenbaren Versicherungsmonaten erfaßt sind. Er beträgt bei der Rente aus eigener Pensionsversicherung mit Ausnahme der Knappschaftsrente monatlich 1 v. H., bei der Knappschaftsrente monatlich 0,5 v. H. der Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit folgenden Beträgen anzusetzen:

a) 

bei gesonderter Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung mit dem in der Anlage 3 angegebenen Betrag;

b) 

bei Entrichtung des Beitrages zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrage für die Pflicht- oder freiwillige Versicherung in einer der in Anlage 4 angeführten Beitragsklassen mit dem in dieser Anlage angegebenen Betrag.

Die Beträge der Anlagen 3 und 4 sind, soweit sie die Zeiten vor dem 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c), soweit sie die Zeit ab 1. Oktober 1950 betreffen, mit dem für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage 5) aufzuwerten.

(3) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Versicherungszeiten entrichtet wurden, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 108c) aufzuwerten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 67/1967)