Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z 2
§ 251. (1) Zeiten, für die nach
§ 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach
§ 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954 Beiträge nachentrichtet wurden oder noch nach
§ 502 Abs. 4 nachentrichtet werden, sind nach den Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches gelten diese in Abs. 1 bezeichneten Zeiten als Ersatzzeiten; jedoch sind von den nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes erworbenen Zeiten höchstens 24 Monate für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen.
(3) Versicherungsmonate, welche die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten enthalten, sind bei der Ermittlung der Bemessungszeit gemäß § 238 Abs. 2 außer Betracht zu lassen. Die für solche Zeiten entrichteten Beiträge gelten als Beiträge zur
Höherversicherung im Sinne des
§ 248 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der monatliche besondere Steigerungsbetrag für jeden Monat, für den Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach
§ 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes nachentrichtet worden sind, bei der Knappschaftsrente 25 g und bei der Knappschaftsvollrente 40 g beträgt.