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§ 251 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

§ 251. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst, der im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; ist ein Arbeitsverdienst in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gilt als Arbeitsverdienst ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter. Wurde eine Beschäftigung noch nicht ausgeübt, gelten als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.