Dokumentanzeige

§ 251 ASVG BGBl. Nr. 585/1980
Stichtag: 01. 01. 1982  
Sichttag: 30. 12. 1980
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

§ 251. (1) Aufgehoben.

(2) Aufgehoben.

(3) Aufgehoben.

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 oder 5 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst, der im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; liegen weniger als drei Versicherungsmonate vor, ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der zwei bzw. der Arbeitsverdienst des einen Versicherungsmonates heranzuziehen; ist ein Arbeitsverdienst in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gelten als Beitragsgrundlage die in § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, i.d.F. des Bundesgesetzes vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 114/1962, angeführten und nach der Art der zurückgelegten Zeiten in Betracht kommenden Beträge; wurde vor Eintritt des Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen keine Beschäftigung ausgeübt, gelten als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat).

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.