Kinder
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
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1. | die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahl- und Stiefkinder der Versicherten; |
2. | die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten; |
3. | die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem hiefür sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt worden ist. |
(2) Als Kind ist auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus anzusehen, wer
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1. | wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, oder |
2. | wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert. |