Dokumentanzeige

§ 253b ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 12. 1976

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

§ 253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

a) 

die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist,

b) 

am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

c) 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind und

d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit mit einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen von nicht mehr als dem im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden Betrag hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(3) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Ablauf des Monates weg, in dem

a) 

der (die) Versicherte eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die den Anspruch nach Abs. 1 ausschließt oder

b) 

das Erwerbseinkommen aus einer vom (von der) Versicherten ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit den im Abs. 1 lit. d bezeichneten Betrag übersteigt.

Ist die Pension aus einem dieser Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht mehr zu, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden Monatsersten wieder auf.