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§ 254 ASVG BGBl. Nr. 559/1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979
31. 12. 1978

Invaliditätspension

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.

(2) Anspruch auf Invaliditätspension hat auch, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.

(4) Anspruch auf Invaliditätspension hat auch ein im § 300 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, wenn er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 4 gilt, sofern er während des Bezuges der Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung in Berufen erworben hat, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat. Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend.