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§ 254 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Invaliditätsrente

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätsrente hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.

(2) Anspruch auf Invaliditätsrente hat auch, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat.

(3) Nach Anfall einer Rente aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes kann ein Anspruch auf Invaliditätsrente nicht mehr entstehen.