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§ 255 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Begriff der Invalidität

§ 255. (1) Als invalid gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht imstande ist, durch eine entsprechende Tätigkeit (Abs. 2) die Hälfte des Normalverdienstes (Abs. 3) zu erwerben.

(2) Als entsprechend ist eine Tätigkeit anzusehen, die mit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten im Einklang steht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann.

(3) Als Normalverdienst gilt der Verdienst, den körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu erzielen pflegen.