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§ 258 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971
31. 12. 1974

Witwenrente

§ 258. (1) Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach dem Tode des versicherten Ehegatten.

(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß

a) 

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) 

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) 

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr überschritten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. 

wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;

2. 

wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;

3. 

wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenrentenanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

(4) Witwenrente gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.