Dokumentanzeige

§ 258 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Witwenrente

§ 258. (1) Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach dem Tode des versicherten Ehegatten.

(2) Die Witwenrente gebührt nicht,

1. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, es wäre denn, daß die Ehe drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 15 Jahre, wenn aber der Gatte im Zeitpunkte der Eheschließung noch nicht das 65. Lebensjahr überschritten hatte, nicht mehr als 25 Jahre beträgt;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr überschritten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichnete Rente hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.

(3) Abs. 2 gilt nicht,

1. 

wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde;

2. 

wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;

3. 

wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenrentenanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

(4) Witwenrente gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 im Zusammenhang mit Abs. 3 vorliegt, auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.