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§ 259 ASVG BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
Stichtag: 01. 07. 1978  
Sichttag: 27. 06. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
EheRÄG 1978
27. 06. 1978
01. 07. 1978

Witwerpension

§ 259. (1) Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.

(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn

a) 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c) 

der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) 

der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.