Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 261b. (1) Anspruch auf die erhöhte Altenpension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat und keine Alterspension nach § 253 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr …. 2 v. H.
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr ..... 3 v. H.
vom 71. Lebensjahr an ………….... 5 v. H.
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der Alterspension gemäß § 253, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 108h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte. |
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 261 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.