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§ 264 ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1978
30. 06. 1978

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) 

keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, und vom Bund, den Ländern oder Gemeinden zur Erleichterung der Tragung des Mietzinsaufwandes (der Mietzinsmehrbelastung) gewährte Beihilfen (Abgeltungsbeträge);

c) 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension bzw. der um einen allfälligen Zuschlag nach § 261a bzw. § 284a verminderten Alterspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten und bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben. Hat der Versicherte Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen erworben, so ist § 251a anzuwenden, und zwar in den Fällen, in denen der Versicherte bereits Anspruch auf eine Gesamtleistung hatte, mit der Maßgabe, daß die Bescheid- und Leistungszuständigkeit bei dem für diese Gesamtleistung zuständigen Versicherungsträger verbleibt. Die Witwen(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(4) Die Witwenpension nach § 258 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.