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§ 265 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Abfertigung der Witwenrente

§ 265. (1) Im Falle der Wiederverheiratung wird die Witwenrente mit dem fünffachen Jahresbetrag abgefertigt.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) 

die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehegattin erfolgte oder

b) 

bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehegattin als schuldlos anzusehen ist

und die Ehegattin aus der neuen Ehe keinen Anspruch auf eine mit der Witwenrente aus der früheren Ehe gleichwertige Versorgung hat (Witwenrente aus einer gesetzlichen Versicherung, Versorgungsgenuß seitens des Dienstgebers oder einer von diesem unterhaltenen Versorgungseinrichtung, Unterhalt seitens des Ehegatten oder dergleichen). Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Rente folgt.