Waisenpension, Ausmaß
§ 266. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension nach
§ 264 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde. Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz.