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§ 267 ASVG BGBl. Nr. 282/1981
Stichtag: 01. 04. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 282/1981
36. ASVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 267. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264 Abs. 1 und 266) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Invaliditäts(Alters)pension, auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension sowohl der als Grundbetrag als auch der als Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.