Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 267. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß
§ 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.