Ausstattungsbeitrag
§ 268. (1) Die Versicherte kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind, innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag erheben. Als Ausstattungsbeitrag werden für jeden anrechenbaren Beitragsmonat bis zum Tage der Antragstellung 4 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 238) geleistet.
(2) Mit der Gewährung des Ausstattungsbeitrages verlieren die bis zum Tage der Antragstellung zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
(3) Die Anspruchswerberin ist im Antragsformblatt über die Rechtsfolgen der Gewährung des Ausstattungsbeitrages zu belehren.