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§ 269 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1971

Abfindung

§ 269. (1) Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten

1. 

sofern Hinterbliebenenrenten nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (§ 235) nicht gebühren, jedoch mindestens ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer), und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist, zu gleichen Teilen die Kinder (§ 252);

2. 

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenrenten (§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die vom Anspruch auf Witwenrente gemäß § 258 Abs. 2 ausgeschlossene Witwe, die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.

(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 238), wenn aber weniger als sechs anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Beitragsgrundlagen in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (§ 238).

(3) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie ein Witwenrentenanspruch aus früherer Ehe nach § 265 Abs. 2 wieder auflebt.