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§ 269 ASVG BGBl. Nr. 282/1981
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 282/1981
36. ASVGNov
17. 06. 1981
01. 06. 1981
31. 12. 1984

Abfindung

§ 269. (1) Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten

1. 

sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (§ 235) nicht gebühren, jedoch mindestens ein anrechenbarer Versicherungsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer), und wenn keine anspruchsberechtigte Witwe (kein anspruchsberechtigter Witwer) vorhanden ist, zu gleichen Teilen die Kinder (§ 252);

2. 

wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen (§ 235) erfüllt, aber anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind, der Reihe nach die (der) vom Anspruch auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 258 Abs. 2 ausgeschlossene Witwe (Witwer), die Kinder, die Mutter, der Vater, die Geschwister des oder der Versicherten, wenn sie mit dem (der) Versicherten zur Zeit seines (ihres) Todes ständig in Hausgemeinschaft gelebt haben, unversorgt sind und überwiegend von ihm (ihr) erhalten worden sind. Eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bleibt außer Betracht. Kindern und Geschwistern gebührt die Abfindung zu gleichen Teilen.

(2) Die Abfindung beträgt im Falle des Abs. 1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 238), wenn aber weniger als sechs anrechenbare Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen (§ 242 Abs. 2) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (§ 238).

(3) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Abfindung, wenn für sie (ihn) ein Witwen(Witwer)pensionsanspruch aus früherer Ehe nach § 265 Abs. 2 wieder auflebt.