ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten
Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitsrente
§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Altersrente, die Hinterbliebenenrenten, den Ausstattungsbeitrag und die Abfindung, sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwenrente die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.