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§ 270 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

ABSCHNITT III
Pensionsversicherung der Angestellten

Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitsrente

§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Altersrente, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit und die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung, sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwenrente die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.