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§ 273 ASVG BGBl. I Nr. 43/2000
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 20. 08. 2003
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 43/2000
SVÄG 2000
07. 07. 2000
01. 07. 2000

Begriff der Berufsunfähigkeit

§ 273. (1) Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

(2) § 255 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Aufgehoben.