ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung
Knappschaftssold
§ 275. (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind.
(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.