Dokumentanzeige

§ 275 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

ABSCHNITT IV
Knappschaftliche Pensionsversicherung

Knappschaftssold

§ 275. (1) Anspruch auf Knappschaftssold hat der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind.

(2) Der Anspruch auf Knappschaftssold ruht für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und für die Dauer des Bestandes des Anspruches auf vorzeitige Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine sonstige Altersrente weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.