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§ 276 ASVG BGBl. Nr. 111/1986
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 111/1986
41. ASVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986
31. 12. 1987

Knappschaftsalterspension

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung aufgrund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

(2) Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Knappschaftsvollpension besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Knappschaftsvollpension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit für den Knappschaftssold erfüllt ist und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes hat hiebei außer Betracht zu bleiben.