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§ 276 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Knappschaftsaltersrente

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsaltersrente hat der Versicherte nach Vollendung des 65., die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.

(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65., beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Knappschaftsvollrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Knappschaftsvollrente als Knappschaftsaltersrente, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) Anspruch auf die Knappschaftsaltersrente hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235) erfüllt sind und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.