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§ 276 ASVG BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 96/1965, S. 629
PAG 1965
30. 04. 1965
01. 01. 1966

Knappschaftsaltersrente

§ 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65., die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist; eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung mit einem im Monat gebührenden Entgelt von nicht mehr als 900 S hat hiebei außer Betracht zu bleiben. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch gelten jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65., beziehungsweise 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Knappschaftsvollrente besteht. Von diesem Zeitpunkt ab gebührt die Knappschaftsvollrente als Knappschaftsaltersrente, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.

(3) Anspruch auf die Knappschaftsaltersrente hat ferner ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235) erfüllt sind und der Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 294/1960)