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§ 277 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1976

Knappschaftspension

§ 277. (1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der Versicherte, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt sind,

1. 

bei dauernder Dienstunfähigkeit,

2. 

bei vorübergehender Dienstunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Dienstunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinander liegen.

(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.