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§ 279 ASVG BGBl. I Nr. 122/2011, S. 1
Stichtag: 01. 06. 2012  
Sichttag: 27. 03. 2012
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 122/2011, S. 1
SRÄG 2011
27. 12. 2011
01. 01. 2011

Knappschaftsvollpension

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

1. 

kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 276e in Verbindung mit § 253e Abs. 1 und 2 besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs. 3 nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs. 4 nicht zumutbar sind,

2. 

die Invalidität (§ 280) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

3. 

die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

4. 

er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.

(2) Aufgehoben.

(3) Die §§ 254 Abs. 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden.