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§ 284 ASVG BGBl. Nr. 590/1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1983
39. ASVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984
31. 12. 1984

Knappschafts(alters)vollpension, Ausmaß

§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate

  

bis zum 120. Monat ......................... 9 v.T.,

  

vom 121. bis zum 240. Monat ...... 12 v.T.,

  

vom 241. bis zum 360. Monat ...... 14 v.T.,

  

vom 361. Monat an ........................ 15 v.T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 10 vH der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Pension einschließlich des Zuschlages 56 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, höchstens jedoch 540 Versicherungsmonate, zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 v. T. der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.