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§ 284 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Knappschafts(alters)vollrente, Ausmaß

§ 284. (1) Die Knappschafts(alters)vollrente besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

9

 

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

12

 

v. T.,

vom 241. bis zum 360. Monat ....

14

 

v. T.,

vom 361. Monat an .....................

15

 

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Bei Knappschaftsvollrenten gemäß § 279 Abs. 1 gebührt zum Grundbetrag ein Zuschlag von 10 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 56 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, höchstens jedoch 540 Versicherungsmonate, zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichzuhaltender Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 3 v. T. der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftsrente oder Knappschafts(alters)vollrente bestand, sind hiebei nicht zu zählen.