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§ 284a ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Stichtag: 01. 01. 1978  
Sichttag: 29. 12. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1977

Zuschlag zur Knappschaftsalterspension

§ 284a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 276 Abs. 1 oder 3 erworben wurden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) 

allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 127 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.