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§ 285 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1972

Knappschaftsrente, Ausmaß

§ 285. (1) Die Knappschaftsrente besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

 

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

6

 

v. T.,

vom 241. Monat an .....................

7

 

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als 12 Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 270 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein Zuschlag bis zu 5 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1½ v. T. der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 6 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.